Vorkosten und Vermarktergebühren
Vorkosten
Unter Vorkosten sind Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherung und Wiegekosten für Schlachttiere zu verstehen. Schlachthofbetreiber stellen den Landwirten im Regelfall Vorkosten für geliefertes Schlachtvieh in Rechnung. Der Bundesfinanzhof/BFH hat hierzu entschieden, dass ein Schlachthof solche Tätigkeiten bei Anlieferung von Vieh im Zuge des Eigentumsübergangs im eigenen Interesse vornimmt. Die Inrechnungstellung solcher Kosten gegenüber den Landwirten stellt daher keinen Leistungsaustausch dar (BFH-Beschluss vom 11.10.2022 XI R 12/20).
Erzeugerorganisationen
Gleichfalls verhält es sich mit Vermarktergebühren von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse. Bei diesen Gebühren, die den Erzeugern regelmäßig vom Erlös abgezogen werden, handelt es sich nicht um ein (umsatzsteuerpflichtiges) Entgelt für eine Vermarktungsleistung (BFH-Beschluss vom 13.9.2022 XI R 8/20). Als Begründung führt der BFH u. a. an, dass die Vermarktung der von einer Erzeugerorganisation von den Landwirten angekauften Waren im eigenen Namen im eigenen Interesse der Erzeugerorganisation liegt.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung setzt die Erkenntnisse aus der BFH-Rechtsprechung entsprechend um und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 1.1. Abs. 25 an (BMF-Schreiben vom 20.6.2023 - III C 2 - S 7200/19/10006 :001). Danach gelten Marktgebühren, die eine Erzeugerorganisation beim Ankauf von Lebensmitteln von ihren Mitgliedern für die Vermarktung der Lebensmittel erhebt, nicht als steuerpflichtiges Entgelt bzw. als eine sonstige Leistung. Vielmehr mindern die Kosten die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf die Lieferungen der Landwirte an die Erzeugerorganisation. Gleiches gilt hinsichtlich der von einem Schlachthof vom Kaufpreis für das Schlachtvieh zum Abzug gebrachten Vorkosten. Auch in diesem Fall handelt es sich um das steuerpflichtige Entgelt (Bemessungsgrundlage) mindernde Kosten. Der das Schlachtvieh liefernde Landwirt zahlt auf diese Kosten keine Umsatzsteuer. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle ggf. durch Einspruch offen gehaltenen Fälle anzuwenden.
Stand: 29. August 2023