Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzung
Steuersätze
Für Einkünfte aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen dienende Holznutzungen oder solchen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) gelten besondere Steuersätze (§ 34b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Einkommensteuer bemisst sich nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes des ansonsten geltenden tariflichen Steuersatzes. Für die Anerkennung von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gelten besondere Voraussetzungen (vgl. § 34b Abs. 4 EStG). So ist z. B. die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Auswuchses keine Holznutzung i. S. d. § 34b EStG (R 34b.2 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien EStR).
Gesonderte Feststellung
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen sind (BFH-Urteil vom 9.5.2023, VI R 12/21). Zuständig ist hier im Regelfall das Lage-Finanzamt. In diesem Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Abgabenordnung/AO) entscheidet das Finanzamt, welche Einkünfte solche aus außerordentlichen Holznutzungen und welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind. Landwirtinnen und Landwirte müsse Einsprüche gegen die Festsetzung an das Lage-Finanzamt richten.
Stand: 29. August 2023