Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
Verfügung
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 27.12.2022 (Az. S 7416.1.1-2/8 St33) die Vorgaben zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken neu überarbeitet. Neuerungen enthält die Verfügung vor allem zur Nutzung von Eigenjagdrevieren und Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften.
Eigenjagdrevier
Übt der Land- und Forstwirt sein Jagdausübungsrecht auf dem eigenen Grundbesitz aus, der auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, liegt eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Getätigte Umsätze etwa durch den Verkauf von Wildbret fallen unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Etwas anderes gilt, wenn z. B. der Landwirtschaftsbetrieb im Ganzen verpachtet ist und der Verpächter-Landwirt die Jagdtätigkeit „als Hobby“ ausübt. Dann gilt für im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze die Regelbesteuerung.
Verpachtung
Das Bayerische Landesamt stellt in der Verfügung klar, dass die Verpachtung eines Jagdreviers keine steuerfreie Grundstücksverpachtung i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes ist, sondern eine der Regelbesteuerung unterliegende Rechtsverpachtung.
Jagdgenossenschaften
Jagdgenossenschaften führen mit der Eigenbewirtschaftung bzw. Verpachtung ihrer Jagdbezirke umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus. Sie gelten als Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Die Durchschnittssatzbesteuerung kommt mangels Ausübung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht zur Anwendung. Für Umsätze etwa durch den Verkauf von Wildbret gilt der allgemeine Regelsteuersatz. Sofern Jagdgenossenschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts firmieren, gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 2b UStG nicht, da die Eigenbewirtschaftung bzw. Verpachtung einer Jagd keine Tätigkeit ist, die der Genossenschaft im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt.
Stand: 23. Februar 2023